Abgeltungssteuer – Das müssen Anleger wissen
Die Abgeltungssteuer bei Kapitalerträgen besteht zum einen aus der Kapitalertragssteuer, der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag. Sie findet im Finanzsektor Anwendung bei Dividenden, Zinszahlungen und sonstige Erträgen aus Finanzanlagen. Die Abgeltungssteuer darf nicht mit der Quellensteuer verwechselt werden, da diese nur in anderen Ländern als dem Hauptland des Steuerpflichtigen anfällt.
Die Kapitalertragssteuer beträgt 25% des Ertrags, die Kirchensteuer 8% bzw. 9% und der Solidaritätszuschlag, oft auch nur Soli genannt, ist in Höhe von 5,5% zu entrichten. Dabei ist die Besonderheit, dass die KESt zwar auf den Ertrag angewandt wird, jedoch Kirchensteuer und Soli auf den Betrag der Kapitalertragssteuer. In diesem Beitrag zeigen wir, was Anleger wirklich über die Abgeltungssteuer wissen müssen.
Die Abgeltungssteuer / Kapitalertragssteuer im Beispiel
Man erhält 1.000€ an Erträgen aus Kapitalanlagen und muss diese nun versteuern. Dabei macht die KESt 250€ (1000×0,25=250) aus. Die Kirchensteuer von zum Beispiel 9% und der Soli von 5,5% werden nun auf die 250€ angewandt. Die Kirchensteuer beträgt somit 22,50€ (250×0,09=22,50) und der Soli 13,75€ (250×0,055=13,75). Daraus ergibt sich ein gesamter Steuerbetrag von 286,25 EURO (250+22,50+13,75=286,25) und ein endgültiger Nettoertrag von 713,75 EURO (1000-286,25) aus der Anlage. Die Höhe des Kirchensteuersatzes ist vom Bundesland abhängig und beträgt in nur in Bayern und Baden-Württemberg 8% und im Rest Deutschlands 9%.
Deutsche Banken und Online-Broker ziehen die Abgeltungssteuer automatisch ab und führen sie an das Finanzamt ab. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn kein Freistellungsauftrag durch den Kunden erteilt wurde. Ein Freistellungsauftrag beauftragt die Bank damit, für einen bestimmten Betrag an Kapitalerträgen keine Abgeltungssteuer abzuführen. Der gesetzliche Maximalbetrag in Deutschland beträgt 801Euro und für Verheiratete 1602 Euro und kann von den Kunden unter den verschiedenen Bankverbindungen beliebig aufgeteilt werden.
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Steuerbescheinigungen, Freistellungsaufträge & mehr
Handelt es sich jedoch um eine ausländische Bank oder Broker, so ist ein Freistellungsauftrag nicht anwendbar, da diese Institute die Steuer nicht automatisch an das Finanzamt abführen. Hier erhält der Kunde einmal jährlich eine Steuerbescheinigung, welche er bei seiner Steuererklärung angeben muss, sodass der Betrag der zu zahlenden Steuer korrekt ermittelt werden kann. Steuer wird aber nur auf wirkliche Handelsüberschüsse, da mögliche Erträge durch Verluste wieder gedämpft werden können.
Dies erfolgt über sogenannte Verrechnungstöpfe, welche am Jahresende miteinander verrechnet werden. Der Verlusttopf füllt sich mit realisierten Verlusten und zeichnet somit alle negativen Realisationen ab. Dieser Topf wird von den Erträgen am Jahresende abgezogen und der übrige Betrag wird endgültig vom Finanzamt steuerlich belastet, sodass keine übermäßige Besteuerung von Kapitalerträgen erfolgt.
Die Abgeltungssteuer im europäischen Vergleich
Im europäischen Vergleich hat Deutschland eine kleine Sonderstellung, da hier alle Erträge aus Kapitalanlagen einheitlich versteuert werden. In den meisten europäischen Ländern wird zwischen Erträgen aus Kursgewinnen, Dividenden und Zinsen unterschieden und diese folglich unterschiedlich steuerlich belastet. In Belgien zum Beispiel werden Zinserträge mit 15% und Dividenden mit 25% besteuert, wobei Kursgewinne vollkommen steuerfrei behandelt werden, wenn die Aktien beispielsweise mindestens 6 Monate lang gehalten wurden.
Andernfalls fällt eine Besteuerung von 33% an. In Italien betragen die Steuersätze 27% bei Zinserträgen und jeweils 12,5% bei Dividenden und Kursgewinnen. Im vermeintlichen Pleitestaat Griechenland werden lediglich Zinserträge mit 10% versteuert, wohingegen Dividendenzahlungen und Kursgewinne nicht steuerlich behandelt werden. Summa summarum liegt Deutschland in der Besteuerung von Kapitalerträgen im oberen Mittelfeld. Deutsche Anleger, die in Kapitalanlagen in den Vereinigten Staaten investieren, zahlen nach erfolgreicher Antragstellung auf Ermäßigung auf Zinsen 0% Steuer und auf Dividenden 15%.
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Durch Abkommen der Bundesrepublik mit einer Vielzahl an Staaten, wird unter anderem auch die Doppelbesteuerung in den USA vermieden, sodass Erträge nur einmalig belastet werden und nicht im Ursprungsland des Investments und im Heimatland des Investors gleichzeitig. Im Jahr 2015 hat der deutsche Staat nach offiziellen Schätzungen rund 7,89 Mrd. Euro in Form von Kapitalertragssteuer eingenommen.